Öffentliche Bekanntmachungen | 21.03.2025
Gemeinde Karlsdorf-Neuthard
Landkreis Karlsruhe
Änderungssatzung zur S a t z u n g
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES), sowie der ehrenamtlich Tätigen bei der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard am 25.02.2025 folgende Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung sowie der ehrenamtlich Tätigen bei der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard sowie des DRK-Ortsverbands Karlsdorf und Ortsverband Neuthard beschlossen:
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 15 und 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Feuerwehrdienst
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten entsprechend § 15 Feuerwehrgesetz auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstandenen notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.
- Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Als Entschädigung wird hierfür ein Betrag von 8,50 EURO/Stunde gewährt; angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerechnet.
§ 2
Entschädigung für Einsätze
Über den in § 1 geregelten Ersatz für Verdienstausfall hinaus erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr für Einsätze eine Aufwandsentschädigung:
- in Höhe von 15 Euro bei Einsätzen mit einer Dauer von bis zu 3 Stunden,
- in Höhe von 20 Euro für je weitere 3 Stunden.
Für Brandsicherheitswachen und vergleichbare Dienste erhalten die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung von 8,00 Euro je Stunde.
Die Meldung über die Entstehung der Aufwandsentschädigung und deren Höhe erfolgt durch den Kommandanten oder einen durch ihn beauftragten Angehörigen der Leitung der örtlichen freiwilligen Feuerwehr.
Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der neuerlichen Einsatzfähigkeit nach Ende des Einsatzes maßgebend.
§ 3
Zusätzliche Entschädigung
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung i.S. des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes:
Ausgehend von der Entschädigung des Kommandanten (10 %) erhalten
Kommandant (100 %) 400 EURO/Monat
Stellvertretende Kommandanten je (50 %) 200 EURO/Monat
Jugendwart (30 %) 120 EURO/Monat
Stellvertretende Jugendwarte insgesamt (15 %) 60 EURO/Monat
Jugendgruppenleiter je (10 %) 40 EURO/Monat
1. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
2. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
3. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
4. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
5. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
6. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
7. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
8. Gerätewart (30 %) 120 EURO/Monat
§ 4
Erstreckung der Aufwandsentschädigung auf die ehrenamtlichen freiwilligen Mitglieder der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard sowie für die Mitglieder des DRK-Ortsverbands Karlsdorf und Ortsverband Neuthard
In Anlehnung an die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten auch die ehrenamtlich in der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard Tätigen für Einsätze sowie die Mitglieder des DRK-Ortsverbands Karlsdorf und Ortsverbands Neuthard für die Notfalleinsätze eine Aufwandsentschädigung:
- in Höhe von 15 Euro bei Einsätzen mit einer Dauer von bis zu 3 Stunden,
- in Höhe von 20 Euro für je weiteren 3 Stunden.
Die Meldung über die Entstehung der Aufwandsentschädigung und deren Höhe erfolgt durch den Bereitschaftsführer des DRK oder einen anderen vom DRK Beauftragten.
Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der neuerlichen Einsatzfähigkeit nach Ende des Einsatzes maßgebend. Die Aufwandsentschädigung erstreckt sich bei den DRK-Ortsverbänden auf die Einsätze in Karlsdorf-Neuthard.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Karlsdorf-Neuthard, den 21. März 2025
Der Bürgermeister
Sven Weigt
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Karlsdorf-Neuthard, den 21. März 2025
Bürgermeisteramt Karlsdorf-Neuthard
Sven Weigt, Bürgermeister