Öffentliche Bekanntmachungen (Nussbaum) | 12.12.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeinde Karlsdorf-Neuthard

Landkreis Karlsruhe 

Satzung

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES), sowie der ehrenamtlich Tätigen bei der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 15 und 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung für Feuerwehrdienst

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten entsprechend § 15 Feuerwehrgesetz auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstandenen notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.
  2. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Als Entschädigung wird hierfür ein Betrag von 8,50 EURO/Stunde gewährt; angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerechnet.

§ 2
Entschädigung für Einsätze

Über den in § 1 geregelten Ersatz für Verdienstausfall hinaus erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr für Einsätze eine Aufwandsentschädigung:

- in Höhe von 15 Euro bei Einsätzen mit einer Dauer von bis zu 3 Stunden,

- in Höhe von 20 Euro für je weitere 3 Stunden.

Für Brandsicherheitswachen und vergleichbare Dienste erhalten die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung von 8,00 Euro je Stunde. 

Die Meldung über die Entstehung der Aufwandsentschädigung und deren Höhe erfolgt durch den Kommandanten oder einen durch ihn beauftragten Angehörigen der Leitung der örtlichen freiwilligen Feuerwehr.

Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der neuerlichen Einsatzfähigkeit nach Ende des Einsatzes maßgebend.

§ 3

Zusätzliche Entschädigung

Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung i.S. des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes:

Ausgehend von der Entschädigung des Kommandanten (10 %) erhalten

Kommandant    (100 %) 400 EURO/Monat

Stellvertretende Kommandanten je      (50 %) 200 EURO/Monat

Jugendwart      (30 %)  120 EURO/Monat

Stellvertretende Jugendwarte insgesamt    (15 %)    60 EURO/Monat

Jugendgruppenleiter je    (10 %)   40 EURO/Monat

1. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

2. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

3. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

4. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

5. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

6. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

7. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

8. Gerätewart    (30 %)   120 EURO/Monat

§ 4 
Erstreckung der Aufwandsentschädigung auf die ehrenamtlichen freiwilligen Mitglieder der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard

In Anlehnung an die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr erhalten auch die ehrenamtlich in der Notfallhilfe Karlsdorf-Neuthard Tätigen für Einsätze eine Aufwandsentschädigung:

- in Höhe von 15 Euro bei Einsätzen mit einer Dauer von bis zu 3 Stunden,

- in Höhe von 20 Euro für je weiteren 3 Stunden.

Die Meldung über die Entstehung der Aufwandsentschädigung und deren Höhe erfolgt durch den Bereitschaftsführer des DRK oder ein anderer vom DRK Beauftragter.

Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der neuerlichen Einsatzfähigkeit nach Ende des Einsatzes maßgebend.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Karlsdorf-Neuthard, den 20. November 2024 

Der Bürgermeister  

Sven Weigt  

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Karlsdorf-Neuthard, den 20. November 2024

Bürgermeisteramt Karlsdorf-Neuthard

Sven Weigt, Bürgermeister 

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